Verkehrsrecht / Strassenverkehrsrecht / Schadensersatzrecht [26.07.2024]

Alle Jahre wieder zur Erntezeit – Abbiegender Traktor kollidiert mit einem überholenden Pkw

Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Gunsten des Traktorfahrers

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat über die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zwischen einem nach links auf einen Feldweg abbiegenden Traktorfahrer und einem überholenden Pkw-Fahrer entschieden: Im konkreten Fall mussten beide Unfallbeteiligte haften.

Der Traktorfahrer steuerte einen Traktor, der bauartbedingt 40 km/h schnell fährt. Ein entsprechender Aufkleber war links hinten angebracht. Der Kläger beabsichtigte, nach links in einen Feldweg einzubiegen; zu diesem Zweck hatte er den Blinker links gesetzt. Von hinten nahte der Beklagte mit seinem Pkw heran. Auf der Strecke besteht ein Überholverbot mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Beim Linksabbiegen kollidierte der Traktor mit dem überholenden Pkw, hierbei wurde der Traktor zerstört und der Kläger nicht unerheblich verletzt. Das Landgericht hat die Verantwortlichkeit für den Unfall allein beim überholenden Pkw-Fahrer gesehen. Hiergegen wendete sich dieser.

Traktorfahrer trifft Mitschuld wegen Verstoß gegen doppelte Rückschaupflicht

Auf seine Berufung hin hat das OLG die Haftungsquote geändert: Der Traktorfahrer haftet für die Unfallfolgen mit 25%, der Pkw-Fahrer zu 75%. Die Verpflichtung der Beteiligten zum Ersatz der Unfallschäden hänge insbesondere davon ab, inwieweit diese von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden seien. Nach anerkannten Regeln seien bei der Abwägung nur solche Umstände relevant, die ursächlich für den Schaden geworden seien. Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssten nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein. Im konkreten Fall stehe fest, dass der Traktorfahrer gegen die ihn treffende doppelte Rückschaupflicht verstoßen habe; ein Linksabbieger müsse sich vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, dass das beabsichtigte Abbiegen gefahrlos möglich sei.

Überwiegende Haftung des Pkw-Fahrers wegen mehrfache Verstöße gegen Regeln des Straßenverkehrs

Der Pkw-Fahrer habe demgegenüber das Überholverbot missachtet und zudem bei unklarer Verkehrslage überholt; diese ergebe sich aus dem nach links am Traktor gesetzten Blinker. Die mehrfachen und nicht unerheblichen Verstöße gegen Regeln des Straßenverkehrsrechts rechtfertige die überwiegende Haftung des Pkw-Fahrers. Die Mitverantwortlichkeit des Traktorfahrers trete demgegenüber nicht zurück. Zwar kommt unter Umständen auch eine Alleinhaftung des Überholenden in Betracht; dies indes nur dann, wenn sich das Überholen als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Hiervon sei für den Streitfall nicht auszugehen gewesen.

Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

Schadensersatzrecht [26.07.2024]

Kein Schadensersatz nach Sturz auf Strandpromenade

Keine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht

Wer im Bereich einer Baustelle unterwegs ist, muss auf dem Weg vermehrt mit Unebenheiten rechnen. Das Landgericht Lübeck hat einen Schadensersatz nach einem vermeintlichen Sturz abgelehnt.

Auf einer Strandpromenade befindet sich eine Baustelle. Die Stadt richtet einen provisorischen Fußweg mit Warnbaken ein. Vor dem Landgericht Lübeck verlangt eine Frau Schmerzensgeld. Der Fußweg sei uneben gewesen, deshalb sei sie gestürzt und habe sich verletzt. Die Stadt glaubt der Frau nicht und sagt, der Fußweg sei eben gewesen.

Die Rechtslage

Eine Ersatzpflicht besteht, wenn eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Dieser Begriff ist nicht durch Gesetz definiert, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt: wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Bei Straßen können Verkehrsteilnehmer keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten, dies gilt erst recht bei einem erkennbar nur provisorischen Weg.

Mit leichten Unebenheiten muss gerechnet werden

Das Gericht hat Zeugen zum Zustand des Fußweges befragt und entschieden: eine Ersatzpflicht bestehe nicht. Es seien keine Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Der Baustellenbereich sei gut sichtbar gewesen. Die Frau habe nicht darauf vertrauen dürfen, dort ungestört entlanggehen zu können, sondern mit leichten Unebenheiten rechnen müssen. Mehr als geringfügig seien die Unebenheiten nicht gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)

Reiserecht [26.07.2024]

Kein Anspruch auf kostenlose Ersatzreise ohne Mehrkosten

Aufpreis bei Flugänderung rechtens

Ein Reiseveranstalter ist auch bei wesentlichen Änderungen der Reise nicht verpflichtet, eine Ersatzreise ohne Mehrkosten anzubieten. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann, den schulpflichtigen Sohn und die Schwiegermutter bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise von 10.10.2021 bis 24.10.2021 ab Düsseldorf nach Marsa Alam für 5.539 €. Am 19.08.2021 teilte das Reisebüro mit, dass sich die Flüge aufgrund einer Flugstreichung um drei Tage nach hinten verschoben hätten, und bat bei gleichbleibendem Reisepreis um Zustimmung zur Änderung. Dies war für die Klägerin jedoch nicht akzeptabel, da die Rückkehr dann erst nach Schulbeginn erfolgt wäre. Die Beklagte bot daraufhin eine im Verhältnis zur ursprünglichen Reise um einen Tag nach vorne verlegte Reise mit Abflug Frankfurt und Rückflug nach Düsseldorf an –jedoch nur gegen einen Aufpreis von 1.210 €. Weitere Versuche der Klägerin, eine kostenlose Umbuchung zu erreichen, scheiterten. Die Beklagte war letztlich bereit, den Aufpreis auf 1.000 € zu reduzieren. Die Klägerin teilte über ihren Anwalt hierauf mit, dass sie mit der Änderung der Reise einverstanden sei, der Aufpreis aber nur unter Vorbehalt gezahlt werde. Mit der Klage verfolgte die Klägerin schließlich die Rückzahlung des unter Vorbehalt geleisteten Aufpreises von 1.000 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Reise war so wie ursprünglich gebucht nicht mehr verfügbar

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar stelle die Streichung des ursprünglich gebuchten Flugs und die Verschiebung um drei Tage eine erhebliche Vertragsänderung im Sinne des Reiserechts dar. Es sei der Beklagten aber mangels verfügbarer Flüge nachweislich nicht möglich gewesen, die Reise so wie ursprünglich gebucht durchzuführen. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält weitreichende Regeln zum Schutz von Pauschalreisenden. Im Falle erheblicher Vertragsänderungen stehen diesen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Auswahl. Erste Möglichkeit ist der Rücktritt vom Reisevertrag. Zweite Möglichkeit ist die Annahme des Änderungsangebots. Die von der Klägerin geltend gemachte Variante ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus sonstigen Erwägungen.

Mehrere Alternativen standen zur Verfügung

Die Klägerin hatte mithin im konkreten Fall eine Vielzahl gesetzlich vorgesehener Handlungsoptionen, die alle (in unterschiedlicher Gewichtung) ihre Interessen an der Durchführung des Urlaubs ohne materiellen Verlust gewahrt hätten. Sie hätte auf den Urlaub unter vollständiger materieller Kompensation verzichten können, sie hätte ein kostenloses oder kostengünstiges Änderungsangebot annehmen und sodann ihr Minderungsrecht wegen aus der Änderung resultierender Mängel ausüben können. Überdies hat die Beklagte sowohl eine kostenlose als auch eine kostengünstige Alternative angeboten, wenngleich beide für die Klägerin aus nachvollziehbaren Gründen nicht attraktiv waren. Eine darüber noch hinausgehende Pflicht des Reiseveranstalters, dem Reisenden jegliche Alternativverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen, sieht das Gesetz nicht vor. Entscheidet sich der Reisende aus freien Stücken für eine teurere Ersatzreise, schuldet er schlicht den höheren Preis. Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

Vertragsrecht [26.07.2024]

Beschaffung von Schutzmasken im Wege des Open-House-Verfahrens

Bund muss 86 Millionen Euro plus Zin­sen zahlen

Ein im Wege des sogenannten Open-House-Verfahrens mit dem Bundes­gesundheits­ministerium geschlossener Vertrag über die Lieferung von Schutzmasken im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist wirksam, der Lieferantin steht der vereinbarte Kaufpreisanspruch zu.

In dem hiesigen Verfahren streiten die Parteien um Ansprüche der Klägerin aus einem mit der Beklagten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Wege des sogenannten Open-House-Verfahrens abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Schutzmasken. Das LG Bonn hatte die auf Zahlung sowie Feststellung des Bestehens von Annahmeverzug gerichtete Klage abgewiesen. Auf die dagegen seitens der Klägerin eingelegte Berufung hat das OLG Köln die angegriffene Entscheidung teilweise abgeändert und dieses dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 85.644.300,- Euro verurteilt wird; den als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruch hat der Senat überwiegend zugesprochen. Außerdem hat er festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme von 14.660.000 FFP2-Masken und 10.000.000 OP-Masken im Annahmeverzug befindet. Soweit die Klage auch auf Erstattung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtet war, hat der Senat jene abgewiesen.

OLG lehnt Fixgeschäft ab

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Kaufpreiszahlung zu. Der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Vertrag sei unwirksam, weil sie, obwohl dies erforderlich gewesen sei, keine vorherige Frist zur Leistung gesetzt habe. Die Fristsetzung sei entgegen der Auffassung des LG nicht ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen, denn die Parteien hätten ein hierfür erforderliches relatives Fixgeschäft nicht wirksam vereinbart. Die insoweit ausschließlich in den von der Beklagten vorformulierten und damit der AGB-Kontrolle (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen) unterfallenden Vertragsbedingungen enthaltene Vereinbarung beziehe sich auf ein absolutes Fixgeschäft. Es sei entgegen der Annahme des LG nicht möglich, diese Vereinbarung als relatives Fixgeschäft auszulegen. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass eine Formularbestimmung, die der Vereinbarung den Charakter des Fixhandelskaufs beimesse, ebenso überraschend im Sinne des § 305c BGB wie unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sei. Die völlige Freistellung der Beklagten – als Verwenderin der Klausel – von dem Erfordernis der Fristsetzung vor Rücktritt sei jedenfalls wegen einer für die Lieferantin gegebenen unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es sei davon auszugehen, dass dem berechtigten Interesse der Beklagten, kurzfristig einwandfreie, sofort verwendbare Schutzmasken zu beschaffen, auch ohne eine solche Klausel und mit Setzung einer kurzen Frist hätte Rechnung getragen werden können. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die Voraussetzungen eines relativen Fixgeschäftes auf der Grundlage einer individualvertraglichen Abrede außerhalb der Formularvereinbarung vorlägen. Dass die Parteien eine solche getroffen hätten, sei aber nicht ersichtlich.

Vorleistungspflicht aufgrund des unberechtigten Rücktritts der Beklagten entfallen

Die Klägerin müsse sich vorliegend auch nicht auf ihre vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht verweisen lassen, denn diese sei nachträglich aufgrund des unberechtigten Rücktritts der Beklagten und deren Festhalten hieran entfallen. Aus diesem Grund könne die Klägerin ihren Kaufpreisanspruch unbedingt geltend machen, d.h. die Zahlung unmittelbar und nicht erst nach Erfüllung der ihr nach dem Vertrag obliegenden Lieferverpflichtung oder aber Zug um Zug gegen die Erfüllung ihrer vertraglichen Lieferpflichten verlangen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages könne die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Die Einrede könne nicht erheben, wer sich vertragswidrig endgültig von dem Vertrag lossage und die Annahme der Gegenleistung schlechthin abgelehnt habe. Dazu zähle auch die (unberechtigte) Geltendmachung von Rechten, die – wie hier der von der Beklagten erklärte Rücktritt – auf die Beendigung des Vertrages zielen. Zinsen auf die Hauptforderung stünden der Klägerin ab dem auf den Eintritt des Schuldnerverzugs folgenden Tag – hier ab dem 05.06.2020 – zu. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sei (ab dem 28.05.2020) begründet. Die Anträge auf Erstattung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hätten dagegen keinen Erfolg, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte durch die Klägerin noch nicht in Schuldnerverzug befunden habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, gegen die Entscheidung ist aber die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft.

Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/ab)

Allgemeines Zivilrecht [25.07.2024]

BGH fragt EuGH zu Verlusten bei unerlaubten Sportwetten

Rechtsstreit um die Rückerstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten wird zum Fall für EuGH

Der Bundesgerichtshof hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten im Internet, der nicht über die nach dem Glücks­spiel­staats­vertrag 2012 erforderliche Konzession der zuständigen deutschen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die nach dem Unionsrecht gewährleistete Dienstl­eistungs­freiheit eines Glücks­spiel­anbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen solchen Sportwettenvertrag als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessions­erteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet Sportwetten über eine deutschsprachige Webseite mit einer deutschen Top-Level-Domain an. Der Kläger nahm von 2013 bis zum 9. Oktober 2020 im Internet an Sportwetten der Beklagten teil. In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte in Deutschland nicht über eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte eine solche Konzession zwar nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 beantragt, aber nicht erhalten. Ihr wurde erst mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 - in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 - eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und Online-Sportwetten in Deutschland erteilt. Der Kläger macht geltend, die mit der Beklagten geschlossenen Wettverträge seien nichtig, weil das unerlaubte Angebot von Online-Sportwetten gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 verstoßen habe. Er hat die Beklagte auf Rückzahlung verlorener Wetteinsätze in Höhe von 3.719,26 € in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LG zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

BGH legt den Fall dem EuGH vor

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. In seinem Vorlagebeschluss hat der BGH zur zivilrechtlichen Rechtslage ausgeführt: Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung öffentlicher Sportwetten in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Die Beklagte hat dagegen verstoßen, indem sie in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Aus dem Verstoß folgt grundsätzlich die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge (§ 134 BGB) und ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Verluste (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Der Zweck des gesetzlichen Verbots, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge.

Der BGH hat weiter ausgeführt, dass sich im Streitfall die Frage stellt, ob aus unionsrechtlichen Gründen eine andere Beurteilung geboten ist, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Der EuGH hat in einem gleichfalls unerlaubte Sportwetten betreffenden strafrechtlichen Ausgangsverfahren entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat. Es stellt sich daher die Frage, ob unter Umständen wie denen des Streitfalls im Rahmen nicht erlaubter Online-Angebote abgeschlossene Sportwettenverträge zivilrechtlich als nichtig angesehen werden dürfen.

Ansicht des BGH: Verträge zwischen Spielern und Anbietern bei fehlender deutschen Konzession nichtig

Der BGH hat deutlich gemacht, dass er - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH - dazu neigt, diese Frage zu bejahen. Die zivilrechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit stellt keine Strafe dar, sondern eine Einschränkung der Privatautonomie zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs. Die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen lassen sich nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Sportwettenanbieters zum Spieler als privatem Dritten übertragen. Die einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses - darunter der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen wirtschaftlichen Schäden durch öffentliches Glücksspiel - bestehen auch dann, wenn das Verfahren der Konzessionserteilung unionsrechtswidrig ausgestaltet war.

Im vorliegenden Revisionsverfahren kommt es vorerst nicht auf die in einem Hinweisbeschluss in einem anderen Verfahren vertretene vorläufige Ansicht des BGH an, dass es jedenfalls für solche unerlaubten Online-Sportwettenangebote, die auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, insbesondere weil die angebotenen Sportwetten wegen Nichteinhaltung des grundsätzlich auf 1.000 € begrenzten monatlichen Höchsteinsatzes je Spieler dem materiellen Glücksspielrecht widersprachen, bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB verbleibt. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist im vorliegenden Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass sie die spielerschützenden Regelungen des materiellen Glücksspielrechts gegenüber dem Kläger eingehalten hat.

Ergänzender Hinweis:

Der Bundesgerichtshof hat zwei Parallelverfahren über die Erstattung von Verlusten aus Sportwetten bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Zumindest einer dieser Fälle betrifft eine Konstellation, in der sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts neben dem Verstoß gegen die formelle Erlaubnispflicht auch ein Verstoß gegen das materielle Glücksspielrecht und insbesondere die grundsätzliche Verpflichtung zur Begrenzung des Höchsteinsatzes ergibt.

Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

Verwaltungsrecht / Staatsrecht / Verfassungsrecht [25.07.2024]

Erwähnung der "junge Welt" in Verfassungs­schutz­berichten rechtens

Tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung reichen für Erwähnung aus

Die Erwähnung der Tageszeitung "junge Welt" und der sie verlegenden GmbH in den Verfassungs­schutz­berichten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit einen vorherigen Eilbeschluss bestätigt.

In den vom BMI herausgegebenen Verfassungsschutzberichten für die Jahre 1998, 1999, 2002 und 2004 bis 2023 wird die "junge Welt" in der Rubrik Linksextremismus als kommunistisch ausgerichtete Tageszeitung aufgeführt. Darin sieht die Verlegerin der "junge Welt" einen nicht gerechtfertigten, erheblichen Eingriff in ihre Pressefreiheit, Berufsfreiheit und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht: Leser würden durch die Erwähnung abgeschreckt, Gesprächspartner und Autoren seien schwerer zu gewinnen und Werbepartner zögen sich zurück.

Kein Verstoß gegen Meinungs- und Pressefreiheit

Dieser Argumentation ist das VG nicht gefolgt und hat die auf Unterlassung weiterer Erwähnung und Richtigstellung gerichtete Klage abgewiesen: Hinsichtlich der Verfassungsschutzberichte bis einschließlich 2016 sei die Klage schon unzulässig, weil die Berichte auf den Webseiten des BMI oder des Bundesamts für Verfassungsschutz erst ab 2017 abrufbar seien. Gedruckte Exemplare der Berichte gäbe es nur im Einzelfall für Jahre vor 2015; für diesen Zeitraum habe die Klägerin ihr Klagerecht durch Hinnahme der Berichterstattung verwirkt. Die Erwähnung der "junge Welt" in den Jahren 2017 bis 2023 sei vom Bundesverfassungsschutzgesetz gedeckt. Danach habe das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Dies sei hier der Fall. Die Aussage in den Verfassungsschutzberichten, dass es sich bei der "junge Welt" um eine Tageszeitung handle, die die Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung nach klassischem marxistisch-leninistischen Verständnis anstrebe, lasse sich hinreichend belegen. Die "junge Welt" nehme wiederholt positiv Bezug auf Lenin, u.a. durch eine Fotomontage; damit werde auch sein - nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbares - politisches Handeln positiv konnotiert.

Redakteure aus dem linksextremen Spektrum

Außerdem sei die "junge Welt" der ehemaligen DDR sehr verbunden, in der die marxistisch-leninistische Ideologie herrschend gewesen sei. Zwischen den Redakteuren und Autoren der "junge Welt" und der als linksextrem geltenden DKP gebe es sehr viele Bezüge, insbesondere sei der Geschäftsführer als häufiger Autor und wesentlicher Meinungsgeber der Zeitung in der DKP aktiv. Zudem ziele die jährlich veranstaltete Rosa-Luxemburg-Konferenz über bloßes Marketing hinaus bewusst darauf, das linksextreme Spektrum anzusprechen und einen politischen Prozess gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung anzustoßen. Schließlich sei auch die Feststellung in den Verfassungsschutzberichten, dass die "junge Welt" sich nicht ausdrücklich zur Gewaltfreiheit bekenne, berechtigt, wenn die Zeitung u.a. einem verurteilten RAF-Terroristen die - unkommentierte - Möglichkeit biete, politische Gewaltanwendung positiv darzustellen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Verwaltungsgericht Berlin,, ra-online (pm/ab)

Wettbewerbsrecht / Verbraucherrecht [25.07.2024]

Anforderungen an die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung

Aufschlüsselung von Bewertungen nicht erforderlich

Der Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, ob bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist.

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Sie warb unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen. Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Das LG hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen. Den Antrag auf Unterlassung einer Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen hat das LG abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat gemeint, bei der von der Klägerin begehrten Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen handele es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwar um eine nützliche, nicht aber um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG, weil ihr neben der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertung kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zukomme. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Unterlassungsantrag weiter.

Bei Werbung mit Kundenkritik reicht Durchschnittswert

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Aufgliederung nach Sterneklassen handele es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG, begegnet auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Bedenken. Danach ist dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen - zum Teil erheblich - divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen kann er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist. Die von der Klägerin begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittelt daneben keine wesentliche Information. Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben.

Vorinstanzen:
Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.09.2022 - 315 O 160/21L -Werbung mit Bekanntheit aus Medien setzt Angabe von Fundstellen zur Berichterstattung voraus (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil - 15 U 108/22 -)

Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

Versicherungsrecht / Schadensersatzrecht [25.07.2024]

Schaden am Mietwagen: Fehlender Nachweis über Zustand des Autos bei Übergabe schließt Schadens­ersatz­anspruch aus

Autovermietung muss beweisen, dass das Auto ohne Schäden übergeben wurde

Wird ein Mietauto beschädigt zurückgegeben, muss die Autovermietung beweisen, dass das Auto ohne Schäden übergeben wurde. Beweis­erleichterungen gibt es nicht. Das Landgericht Lübeck verneinte eine Ersatzpflicht des Mieters.

Ein Mann mietet ein Auto. Der Zustand des Autos wird bei Übergabe nicht protokolliert. Als der Mann das Auto zurückgibt, werden Schäden festgestellt. Die Autovermietung verlangt von dem Mann Schadensersatz – das Auto sei bei Übergabe unbeschädigt gewesen, der Mann habe die Schäden verursacht. Der Mann will nicht zahlen – nicht er, sondern ein Vormieter habe die Schäden verursacht; er habe das Auto bereits beschädigt übernommen.

Nachweis über Ursprung des Schadens nicht erbracht

Das Gericht hat Mitarbeiter der Autovermietung als Zeugen befragt und entschieden, dass der Mann die Reparaturkosten nicht zahlen muss. Die Autovermietung habe nicht bewiesen, dass der Mann die Schäden verursacht habe. Die Mitarbeiter hätten sich an den Zustand des Autos bei Übergabe nicht erinnern können. Beweiserleichterungen gebe es nicht.

So ist die Rechtslage

Wer von einem anderen für eine beschädigte Sache Ersatz verlangt, muss beweisen, dass der andere den Schaden verursacht hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Autovermietung. Der Vermieter kann nur Geld für Schäden am Mietwagen verlangen, wenn er beweisen kann, dass das Auto bei der Übergabe keine Schäden hatte. Ein vom Mieter unterschriebenes Protokoll über den Zustand des Autos bei der Übergabe kann als Beweis dienen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)

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