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Verwaltungsrecht / Medienrecht [14.07.2026]
Berliner Verkehrsbetriebe müssen Werbekampagne des Online-Nachrichtenportals Nius fortsetzen
Nius hat Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang
Das Online-Nachrichtenportal Nius hat einen Anspruch auf Fortführung seiner Werbekampagne auf Verkehrsflächen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Zudem darf die BVG bestimmte Äußerungen des Chefredakteurs nicht länger als offensichtlich rechtswidrig bezeichnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die BVG ist ein vom Land Berlin mit der Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr beauftragtes Verkehrsunternehmen. Auf ihren Verkehrsflächen kann Werbung geschaltet werden. Die Antragstellerin buchte im April 2026 beim Werbeflächenvermarkter der BVG Außenwerbung in Form der äußerlichen Gestaltung eines Doppeldeckerbusses sowie Innenwerbung auf Flächen über Türen und Fenstern in U-Bahnen. Nach dem Start der Werbekampagne entbrannte eine intensive öffentliche Auseinandersetzung. Dabei kam es zu Aufrufen in den sozialen Medien, Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören. Der mit Werbung der Antragstellerin versehene Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Als Reaktion auf einen vom Chefredakteur der Antragstellerin veröffentlichten Post auf der Plattform "X" entschied die BVG, die Werbekampagne zu beenden.
Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang
Die 1. Kammer hat die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) verpflichtet, die Werbekampagne fortzusetzen. Die Antragstellerin habe Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG. Die von der Antragstellerin veröffentlichte Werbung erfülle die von der BVG aufgestellten Voraussetzungen für die Werbeflächennutzung und sei außerdem von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Die Befürchtung, Dritte könnten aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und den Betriebsablauf stören, rechtfertige den Ausschluss der Antragstellerin von der Werbeflächennutzung nicht.
Keine durchgreifenden Sicherheitsbedenken
Sicherheitsbedenken könnten den Verlust des Zugangsanspruchs nur rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könne. Dafür lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Als Anstalt des öffentlichen Rechts könne sich die BVG nicht selbst auf Grundrechte berufen. Sie könne die vorzeitige Beendigung der Werbekampagne daher nicht mit dem Schutz ihres unternehmerischen Ansehens begründen.
Soweit die BVG in ihrer Pressemitteilung Äußerungen des Chefredakteurs der Antragstellerin zur Zweigeschlechtlichkeit als offensichtlich rechtswidrig bewertet habe, könne die Antragstellerin Unterlassung verlangen. Denn mit den konkreten Äußerungen seien die der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen nicht überschritten worden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)
EU-Recht [14.07.2026]
Online-Veröffentlichung von Namen von wegen Dopings gesperrten Sportlern nur nach Einzelfallprüfung zulässig
Eine undifferenzierte Veröffentlichungsregelung ist mit der Datenschutz-Grundverordnung nicht vereinbar
Die Online-Veröffentlichung der Namen von Profisportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Allerdings muss vor der Veröffentlichung eine Abwägung der betroffenen Interessen möglich sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die Österreichische Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) und die Unabhängige Schiedskommission (Österreich) (USK) sperrten vier Sportler wegen Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum bzw. lebenslang von nationalen und internationalen Wettkämpfen.
Namen werden auf der Website der Österreichischen Anti-Doping- Agentur veröffentlicht
Nach den österreichischen Rechtsvorschriften werden solche Sperren auf der Website der Österreichischen Anti-Doping- Agentur (NADA Austria) veröffentlicht. Diese Veröffentlichung umfasst Vor- und Nachnamen des betroffenen Sportlers, die ausgeübte Sportart, den begangenen Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften, die verhängte Sanktion sowie deren Beginn und Ende. Auch die ÖADR veröffentlicht diese Angaben sowie den Namen des verbotenen Wirkstoffs, um den es sich gegebenenfalls handelt, auf ihrer eigenen Website.
Eine undifferenzierte Veröffentlichungsregelung ist mit der Datenschutz-Grundverordnung nicht vereinbar
Die vier Sportler wenden sich vor dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) gegen die Veröffentlichung ihrer Namen und der betroffenen Sportarten auf den fraglichen Websites. Sie vertreten u. a. die Auffassung, die veröffentlichten Informationen fielen unter „Gesundheitsdaten“, deren Verarbeitung grundsätzlich verboten sei, sowie unter personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, deren Verarbeitung grundsätzlich nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden dürfe. Zudem sei die in Österreich vorgesehene undifferenzierte Veröffentlichungsregelung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unvereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof hierzu befragt.
Keine Gesundheitsdaten
Der Gerichtshof antwortet, dass die veröffentlichten Informationen grundsätzlich nicht unter den Begriff „Gesundheitsdaten“ fallen, es sei denn, der Name oder die Kategorie des von dem Verstoß betroffenen verbotenen Wirkstoffs oder der von ihm betroffenen verbotenen Methode ist in der Veröffentlichung angegeben und dieser Angabe in Verbindung mit anderen Informationen über die betroffene Person lassen sich – sei es auch nur mittelbar – durch gedankliche Kombination oder Ableitung Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand dieser Person entnehmen.
Des Weiteren antwortet der Gerichtshof, dass personenbezogene Daten, die sich auf Verstöße gegen nationale Anti- Doping-Vorschriften und auf wegen solcher Verstöße verhängte Sanktionen beziehen, keine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten darstellen. Diese Vorschriften über Verstöße und diese Sanktionen richten sich nämlich nur an eine bestimmte Gruppe von Personen – Sportler – ähnlich wie Disziplinarstrafen, die sicherstellen sollen, dass die Mitglieder einer Gruppe die eigens für diese geltenden Verhaltensregeln einhalten.
Schließlich steht die DSGVO einer Online-Veröffentlichung der Namen von Profisportlern, die gegen Anti-Doping- Vorschriften verstoßen haben, der Dauer der gegen sie verhängten Sperre und der Gründe hierfür grundsätzlich nicht entgegen.
Die Bekämpfung von Doping, um einen fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf von Sportwettkämpfen zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu gewährleisten, ihre Gesundheit zu schützen und die Achtung der ethischen Werte des Sports durchzusetzen, verfolgt ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel.
Die Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften ist geeignet, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen, indem sie zur Abschreckung, zur Prävention und zur Wirksamkeit der Sanktionen beiträgt.
Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine nicht auf einen begrenzten Personenkreis beschränkte Veröffentlichung über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Personen zu informieren, die mittelbar von dieser Sanktion betroffen sind und deren Interessen sie beeinträchtigt, wie gegenwärtige oder potenzielle Arbeitgeber und Sponsoren des sanktionierten Berufssportlers.
Die mit der Veröffentlichung beauftragte Stelle muss allerdings vor einer solchen Veröffentlichung eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vornehmen können, um sicherzustellen, dass diese Veröffentlichung im Einklang mit der DSGVO, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt.
Darüber hinaus muss ein betroffener Sportler die Möglichkeit haben, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ihn betreffende Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden wird.
Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)
Kartellrecht / EU-Recht [14.07.2026]
EuGH: DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom Kartellverbot fallen
Entscheidung des EuGH aufgrund einer Vorlage des Bundesgerichtshofs
Die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Ausnahme für Fälle, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt.
Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) erließ 2015 ein Reglement für Spielervermittlung. Dieses Reglement regelt die Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers durch Spieler und Vereine für den Abschluss von Berufsspielerverträgen und Transfervereinbarungen.
Es sieht u. a. eine Registrierungspflicht für Vermittler und deren Unterwerfung unter diverse Statuten, Reglements und Ordnungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), des DFB und der Deutschen Fußball Liga (DFL) vor, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit. Es enthält ein Verbot der Beteiligung des Vermittlers bei der Hinvermittlung an zukünftigen Transfererlösen des Vereins sowie ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger. Darüber hinaus schreibt es eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler vor. Schließlich sind bei Verstößen gegen das Reglement Sanktionen vorgesehen.
Verstößt das Reglement gegen das unionsrechtliche Kartellverbot?
Ein deutsches Unternehmen, dessen Gründer und eine österreichische Gesellschaft, die im Bereich der Spielervermittlung tätig sind, erhoben vor deutschen Gerichten Klage gegen das Reglement und machten geltend, dass es gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstoße.
BGH rief EuGH an
Der deutsche Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 13. Juni 2023 - KZR 71/21, Vorinstanz: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 30.11.2021 - 11 U 172/19). Der BGH möchte wissen, ob ein solches Reglement unter die Ausnahme vom Kartellverbot fallen kann, die der Gerichtshof für Fälle entwickelt hat, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird.
Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen auf das Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich wie das in Rede stehende Reglement an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen, wie z. B. Spielervermittler, regelt.
Dass ein von einem Verband wie dem DFB erlassenes Regelwerk bestimmte Auswirkungen nicht nur auf seine Mitglieder, sondern auch auf verbandsfremde Unternehmen entfaltet, die Beziehungen zu den Verbandsmitgliedern unterhalten, kann nämlich für die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, erforderlich sein.
Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Sportverband zur Erreichung solcher Ziele ein Regelwerk erlässt, das Auswirkungen auf das von ihm regulierte und kontrollierte „Ökosystem“ haben kann.
Im Bereich des Profi- und Halbprofi-Fußballs müssen verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern wie Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler interagieren und in gewissem Umfang zusammenarbeiten, um die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für die Fans und Zuschauer zu gewährleisten. Wenn nämlich die Spiele und Turniere als Endprodukt nicht hinreichend attraktiv wären und nicht auf angemessene Weise ausgestrahlt würden, würde sich das für alle diese Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern negativ auswirken.
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme vorliegen, muss der BGH entscheiden
Allerdings ist zwingend konkret sicherzustellen, dass ein solches Regelwerk zum einen nicht als Vereinbarung von Unternehmen oder als Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, und zum anderen durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt ist, hinsichtlich dessen es angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist. Im vorliegenden Fall ist es Sache des Bundesgerichtshofs, festzustellen, ob das beanstandete Regelwerk des DFB alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt.
Diese Voraussetzungen sind nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten.
Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)
Wasserrecht [14.07.2026]
Sprudelbetriebe dürfen vorerst weiter Wasser im Nationalpark Hunsrück-Hochwald entnehmen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilanträgen zweier Sprudelbetriebe gegen die Anordnung der Einstellung der Entnahme von Grundwasser im Nationalpark Hunsrück-Hochwald stattgegeben.
Die Antragstellerinnen betreiben im Bereich des Nationalparks Hunsrück-Hochwald mehrere Brunnen zur Gewinnung von Mineralwasser. Aufgrund einer Erlaubnis aus dem Jahr 2019 war ihnen befristet bis zum 31. März 2024 zunächst die Entnahme von Grundwasser aus jeweils drei Bohrungen gestattet worden. Im September 2023 beantragten die Antragstellerinnen die Verlängerung ihrer jeweiligen Erlaubnis. Aufgrund einer gesetzlichen Fiktionswirkung war die vorübergehende Fortsetzung der Grundwasserentnahme bis zur Entscheidung über ihre Anträge erlaubt.
Behörde lehnte Anträge auf Erlaubnis zur Wasserentnahme ab
Im April 2026 lehnte der Antragsgegner die beiden Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Wasserentnahme ab und ordnete die Einstellung der Wasserentnahme an. Die bisherige Fiktionswirkung gelte nicht mehr fort. Zur Begründung führte er aus, die Antragstellerinnen seien ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sie hätten sowohl die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als auch die Stellung eines nach dem Staatsvertrag zum Naturpark erforderlichen Befreiungsantrags abgelehnt.
Verwaltungsgericht gibt den Eilanträgen statt
Die hiergegen gerichteten Eilanträge hatten Erfolg. Die Kammer stellte dabei maßgeblich darauf ab, dass die Anordnung der Einstellung der Wasserentnahme einen eigenen Regelungsgehalt habe. Der Antragsgegner habe für die Einstellung der Wasserentnahme nicht den Sofortvollzug angeordnet; die Widersprüche der Antragstellerinnen hätten daher aufschiebende Wirkung. Es komme deshalb nicht darauf an, ob durch die Ablehnung der Erlaubniserteilung die gesetzliche Fiktionswirkung zur Fortsetzung der Wasserentnahme entfallen sei. Beteiligten, zu deren Gunsten die Fiktionswirkung eingetreten sei, müsse die Möglichkeit eröffnet sein, ihre Rechte effektiv zu wahren, so die Koblenzer Richter.
Erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen
Die Eilanträge hätten mit dem auf die Möglichkeit zur weiteren Wasserentnahme gerichteten Begehren zudem auch dann Erfolg, wenn man infolge des Wegfalls der Fortgeltungsfiktion ein von Gesetzes wegen eintretendes Verbot der Wasserentnahme annehmen würde. Denn derzeit überwiege das Interesse der Antragstellerinnen daran, die Wasserentnahme vorläufig weiter fortführen zu können. Die Einstellung der Wasserentnahme gehe für sie mit erheblichen und teilweise nicht mehr rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Konsequenzen einher. Demgegenüber seien bisher keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Fortführung der Wasserentnahme nachteilige Auswirkungen auf die fraglichen Oberflächengewässer habe. Im Gegenteil deuteten von den Antragstellerinnen vorgelegte jüngere fachtechnische Stellungnahmen darauf hin, dass ein derartiger Kausalzusammenhang nicht bestehe.
Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
EU-Recht / Medienrecht [13.07.2026]
Apple muss den App-Store und das Betriebssystem iOS stärker für den Wettbewerb öffnen
Apple durfte als sogenannter Torwächter - ein Digitalunternehmen mit besonders großer Marktmacht - eingestuft werden
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Klagen von Apple gegen die Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS abgewiesen. Die Klagen in Bezug auf iMessage erklärt das Gericht für unzulässig.
Apple ist ein innovatives Technologieunternehmen, das Geräte wie das iPhone und das iPad sowie deren proprietäre mobile Betriebssysteme (iOS bzw. iPadOS) entwickelt hat. Sie betreibt fünf Geschäfte für Softwareanwendungen, und zwar den iOS App Store (für iPhones), den iPadOS App Store (für iPads), den watchOS App Store (für Apple Watch-Uhren), den macOS App Store (für Mac-Computer) und den tvOS App Store (für Apple TV-Streaming-Boxen).
Die Europäische Kommission benannte Apple gemäß dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA)1 am 5. September 2023 als „Torwächter“ für den App Store, das Betriebssystem iOS und den Browser Safari. Als Torwächter können bestimmte große Digitalunternehmen benannt werden, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, d. h. Dienste, die eine unverzichtbare Vermittlerrolle zwischen Unternehmen, die ihre Dienste online anbieten möchten, und Endnutzern einnehmen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die insbesondere mit ihrer Größe und ihrem Einfluss auf den Markt zusammenhängen. Den als Torwächter benannten Unternehmen werden spezielle Verpflichtungen auferlegt, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten sollen.
Im Beschluss der Kommission wurde zudem iMessage als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst (number-independent interpersonal communications service, NIICS), der einen zentralen Plattformdienst (core platform service, CPS) darstellt, eingestuft.
Die Kommission leitete am selben Tag eine Marktuntersuchung ein, um zu prüfen, ob die von Apple vorgebrachten Argumente zu iMessage die im DMA aufgestellten Vermutungen für die Erfüllung der drei Kriterien für die Benennung von Apple als Torwächter entkräften konnten. Am 12. Februar 2024 beschloss die Kommission schließlich, Apple nicht als Torwächter für iMessage zu benennen. Sowohl im Beschluss über die Einleitung als auch im Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung wurde die Einstufung von iMessage als NIICS, der einen CPS darstellt, beibehalten.
Apple erhob daraufhin Klage beim Gericht der EU gegen ihre Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS sowie gegen bestimmte Feststellungen der Kommission und außerdem gegen die Beschlüsse über die Einleitung bzw. den Abschluss der Marktuntersuchung in Bezug auf iMessage.
Das Gericht weist alle Klagen von Apple ab. Es bestätigt ihre Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS und erklärt die Klagen in Bezug auf iMessage für unzulässig.
Als Erstes erklärt das Gericht die Rechtswidrigkeitseinrede von Apple gegen die Bestimmung des DMA, mit der als Torwächter benannten Unternehmen Verpflichtungen zur Interoperabilität auferlegt werden, für unzulässig. Diese Bestimmung stellt weder die Rechtsgrundlage des Benennungsbeschlusses noch eine Vorschrift dar, die einen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit diesem Beschluss aufweist, so dass ihre etwaige Rechtswidrigkeit nicht zur Stützung eines Antrags auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses angeführt werden kann.
Als Zweites bestätigt das Gericht die Feststellung der Kommission, dass die verschiedenen Versionen des App Stores ein und denselben CPS darstellen. Unabhängig von den jeweiligen Geräten verfolgen alle App Stores denselben Zweck, nämlich die Zusammenführung von Software-Entwicklern und Endnutzern, um den Vertrieb von Software-Anwendungen zu erleichtern. Die von Apple angeführten Unterschiede, mit denen sie zu begründen versucht, dass jeder App Store einen eigenständigen CPS darstelle, so dass nur der iOS-App Store die für eine Benennung als Torwächter erforderlichen Schwellenwerte erreiche, beziehen sich hauptsächlich auf spezifische Merkmale der genutzten Geräte und rechtfertigen keine Aufteilung in mehrere zentrale Plattformdienste.
Als Drittes erklärt das Gericht die Rügen hinsichtlich der Einstufung von iMessage als NIICS, der einen CPS darstellt, für unzulässig. Diese Einstufung allein erzeugt keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Rechtsstellung von Apple ändern. Insbesondere gilt keine der im DMA vorgesehenen Verpflichtungen für iMessage, da dieser Dienst nicht in einem Benennungsbeschluss als wichtiges Zugangstor aufgeführt ist. Aus denselben Gründen weist das Gericht auch die Klagen gegen die Beschlüsse über die Einleitung bzw. über den Abschluss der Marktuntersuchung in Bezug auf iMessage ab.
Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)
Reiserecht [13.07.2026]
Urlauber müssen bei vom Reiseveranstalter stornierten Cluburlaub nicht mit einfachen Hotel als Ersatz Vorlieb nehmen
Absage einer gebuchten Pauschalreise in den Aldiana Club Side Beach in der Türkei
Urlauber können 50 Prozent des Reisepreises als Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn ein gebuchter Cluburlaub kurzfristig storniert wird und angebotene Ersatzhotels qualitativ nicht gleichwertig sind. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
Eine Familie buchte für den Sommer 2025 einen zweiwöchigen Cluburlaub in der Türkei als Pauschalreise inklusive Flug zum Gesamtpreis von rund 12.800 Euro. Der Club stellte damals sehr kurzfristig zum 29. Juni 2025 seinen Betrieb bis auf Weiteres ein.
Stornierter Cluburlaub
Einen Monat vor Reisebeginn teilte das später beklagte Club-Unternehmen mit, dass die Unterbringung in dem gebuchten Club wegen Streitigkeiten mit dem Eigentümer der Anlage nicht erfolgen könne. Zugleich bot die Beklagte der Familie eine Unterkunft in einem anderen ihrer Clubs in Ägypten oder Kalabrien an und verwies auf weitere Clubs aus ihrem Club-Portfolio. Alternativ bot sie die Unterkunft in einem Hotel in der Türkei an. Die Umbuchungen sollten kostenlos sein. Die Familie ließ sich nicht darauf ein und stornierte die Reise. Sie unternahm in der Zeit eine andere Urlaubsreise.
Vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main klagte die Familie auf Ersatz entgangener Urlaubsfreuden. In dem konkret gebuchten Club in der Türkei hätten sie schon zweimal Urlaub gemacht und ihn auch Freunden und anderen Familien empfohlen.
Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
Die Reiserechtskammer sprach der Familie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu.
Angebotene Ersatzunterkünfte waren mit dem gebuchten Club nicht gleichwertig
Die gebuchte Club-Reise sei von der Beklagten vereitelt worden. Die angebotenen Ersatzunterkünfte in der Türkei seien dem gebuchten Club nicht gleichwertig gewesen, denn es seien nur normale Hotels gewesen. Die Kammer führte aus: „Ein Cluburlaub ist eine spezielle Form der Urlaubsreise, bei der die Unterhaltung und Aktivität der Gäste gegenüber einem Hotelurlaub deutlich im Vordergrund stehen. Er ist durch vielfältige Sport-, Animations-, Unterhaltungs- und Ausflugsprogramme gekennzeichnet, während eine ,Rundumbetreuung‘ der Gäste bei gewöhnlichen Hotelaufenthalten nicht gegeben ist. Zudem besteht in Clubanlagen oftmals eine engere Bindung zu den Trainern bzw. Animateuren sowie den Gästen untereinander (,Clubatmosphäre‘)“. Der Verweis auf einen Club an einer anderen Destination sei auch kein gleichwertiges Angebot, weil eine Urlaubsreise maßgeblich durch den gewählten Urlaubsort geprägt werde.
Der Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit stehe nicht entgegen, dass die Kläger in der geplanten Reisezeit anderweitig verreisten. Dieser andere Urlaub sei nicht von der Beklagten veranstaltet gewesen.
Die Höhe der Entschädigung richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sei vorliegend unter anderem, dass es sich um einen speziellen, höherwertigen Cluburlaub gehandelt habe und die Beklagte die Reise nur einen Monat vor Reiseantritt abgesagt habe. Dies rechtfertige eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)
Eigentumsrecht [13.07.2026]
Nachbar hat kein Notwegerecht für die Zufahrt zu einem illegalen Wochenendhaus
Auch kein Gewohnheitsrecht auf Notweg durch jahrzehntelange Nutzung
Wer sein Grundstück mit dem Auto nur über den Privatweg eines Nachbarn erreichen kann, hat nicht automatisch Anspruch auf ein Notwegerecht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks rechtmäßig ist.
Eine Eigentümerin eines dauerhaft zum Wohnen genutzten Wochenendhauses in Burrweiler verlangte von ihrem Nachbarn, ihr die Zufahrt über dessen Grundstück mit dem Auto zu gestatten. Außerdem sollte das Fahrrecht dauerhaft durch eine Eintragung im Grundbuch abgesichert werden.
Damit hatte sie vor Gericht keinen Erfolg.
Nach Auffassung der 4. Zivilkammer scheiterte ein Notwegerecht bereits daran, dass das Wochenendhaus rechtswidrig erweitert worden war. Bereits Jahre zuvor hatte die zuständige Bauaufsichtsbehörde einen entsprechenden Änderungsantrag abgelehnt, weil das Gebäude erheblich von den genehmigten Bauplänen abwich und dadurch seinen Charakter als Wochenendhaus verloren hatte.
Die Klägerin machte geltend, die Bauaufsichtsbehörde habe ihr signalisiert, gegen die bestehende Bebauung nicht einzuschreiten. Das genügte dem Gericht jedoch nicht. Eine bloße passive Duldung reiche nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine eindeutige und verbindliche Erklärung der Behörde, den rechtswidrigen Zustand aktiv zu dulden.
Kein Gewohnheitsrecht durch jahrzehntelange Nutzung
Auch der Umstand, dass der Weg möglicherweise seit Jahrzehnten genutzt worden war, half der Klägerin nicht weiter. Nach Auffassung des Gerichts entsteht allein durch eine langjährige Nutzung kein Gewohnheitsrecht, das den Grundstückseigentümer zur Duldung der Durchfahrt verpflichtet.
Die Entscheidung verdeutlicht: Ein Notwegerecht besteht nicht schon deshalb, weil ein Grundstück mit dem Auto nur schwer erreichbar ist. Wer sich darauf beruft, muss auch nachweisen können, dass die beabsichtigte Nutzung seines Grundstücks mit der Rechtsordnung im Einklang steht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen die Entscheidung Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.
Zum Notweg steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
§ 917 BGB Notweg
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Landgericht Landau in der Pfalz, ra-online (pm/pt)
Strafrecht [13.07.2026]
Tödlicher Angriff auf Zugbegleiter ist Körperverletzung mit Todesfolge aber kein Totschalg
Landgericht Zweibrücken verurteilt Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren
Der Angeklagte, ein Fahrgast, schlug bei einer Ticketkontrolle mehrfach auf einen Zugbegleiter ein, der eine letztlich tödliche Hirnblutung erlitt. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Eine Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts schied nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus.
Im Zentrum der Hauptverhandlung stand die rechtliche Frage, ob der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein bedingter Tötungsvorsatz voraus, dass der Täter den Tod als mögliche Folge seines Handelns erkennt und sich mit diesem Ausgang abfindet, selbst wenn ihm dieser unerwünscht ist. Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände.
Kein Tötungsvorsatz
Im vorliegenden Fall ergab die Beweisaufnahme zwar Indizien, die für einen Tötungsvorsatz sprechen könnten wie die Massivität der Schläge gegen den Kopf des Opfers sowie das desinteressierte Nachtatverhalten des Angeklagten. Letzteres wurde durch den psychiatrischen Sachverständigen jedoch als psychologischer Verdrängungsmechanismus eingeordnet.
Gegen die Annahme, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannt hat, sprach entscheidend, dass das Tatopfer während der Tatausführung und unmittelbar nach den Schlägen keine sichtbaren Verletzungen aufwies. Auch anwesende Zeugen gingen zum Zeitpunkt des Geschehens nicht von einem tödlichen Ausgang aus. Warum dies nicht auch für den Angeklagten gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Äußerung des Angeklagten nach der Tat („That will teach him (...).", was ins Deutsche übersetzt so viel bedeutet wie „Es wird ihm eine Lehre sein (...).") belegte, dass er mit dem Ableben des Opfers gerade nicht gerechnet hatte. Dass der Angeklagte auf das Tatopfer einschlug, als dieses bereits bewusstlos war, hatte eine rechtsmedizinische Sachverständige ausgeschlossen.
Der Angeklagte handelte voll schuldfähig.
Bei der Strafzumessung wirkte sich insbesondere das krasse Missverhältnis zwischen dem konkreten Tatanlass in Form der Fahrscheinkontrolle und der massiven Körperverletzung durch Faustschläge gegen den Kopf zum Nachteil des Angeklagten aus. Hinzu kam die verbale Herabwürdigung des Opfers durch den Angeklagten nach der Tat.
Landgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)
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