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Vertragsrecht [12.01.2026]
Streit um Nutzung eines kostenlosen Fitnessstudio-Testangebots für 17-Jährigen
Kein wirksamer Vertragsschluss
Das Amtsgericht München hatte einen Streit um einen angeblichen Fitnessvertrag zu entscheiden.
Ein Fitnessstudio bewarb im Herbst 2021 ein „Herbstangebot“: Nach diesem konnte
ein Hauptnutzer gemeinsam mit einer weiteren Person für 39 € das Studio für vier
Wochen testen. Der Hauptnutzer aus dem Landkreis München nahm das Angebot am
11.11.2021 online an. Im Fitnessstudio benannte er seinen 17-jährigen Freund, ebenfalls
aus dem Landkreis München, als weitere nutzungsberechtigte Person.
Für die Aushändigung des Fitnessstudio-Transponders hatte der 17-jährige Freund
eine Kaution von 20 Euro zu hinterlegen. Hierzu erhielt er von dem Studio ein
allgemeines Mitgliedschafts-Formular, welches er ausfüllte und von seiner Mutter am
11.11.2021 unterschreiben ließ. Ein gesondertes Formular für die Nutzung des Testangebots
gab es nicht.
Am 20.11.2021 kündigte der Hauptnutzer das Testangebot zum 10.01.2022. Auch
dessen 17-jähriger Freund trainierte daher letztmals am 10.01.2022 in dem Studio.
Hinsichtlich des 17-jährigen Freundes ist das Fitnessstudio jedoch der Ansicht, dass
mit diesem am 11.11.2021 ein Mitgliedsvertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten
zu einem wöchentlichen Beitrag von 16,98 Euro u.a. ab 13.12.2021 geschlossen
wurde.
Der 17-jährige Freund bzw. seine Mutter sind der Ansicht, es sei nie zu einem
wirksamen Vertragsschluss zwischen ihm und dem Studio gekommen und verweigerten
eine Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Fitnessstudio erhob schließlich
Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 710,24 €.
Mit Urteil vom 11.02.2025 gab das Amtsgericht München dem beklagten 17-Jährigen
Recht und wies die Klage ab. In seinem Urteil führte es aus:
„Zwar erweckt das […] Vertragsformular […] den Eindruck einer entsprechenden
Zustimmung der Mutter des Beklagten, insbesondere auch dadurch, dass die Kreuze
bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ gesetzt sind und damit ein Fitnessstudio-
Vertrag zu den jeweiligen Vertragskonditionen zustande gekommen zu sein scheint.
Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Gerichts jedoch fest, dass ein entsprechender Vertragsschluss weder vom Beklagten
noch von der Mutter des Beklagten, gewollt war und damit auch nicht zustande kam.
Die Mutter des Beklagten unterschrieb das Formular nur zu dem Zweck, dass der
Beklagte einen Transponder ausgehändigt bekommen konnte. Die Kreuze bei
„Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ befanden sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift
noch nicht auf dem Vertragsformular, so dass eine Erklärung, die auf Abschluss eines
24-monatigen Vertrags gerichtet war, nicht abgegeben worden ist. […]
Die [Mutter] bekundete, dass sie lediglich die gelb hervorgehobenen […] ausgefüllt
hätten und insbesondere nichts weiter auf dem Formular angekreuzt, da sie die dort
aufgeführten Leistungen nicht habe abschließen wollen. Es hätten sich zum Zeitpunkt
ihrer Unterschrift auch noch keine Kreuze auf dem Formular […] befunden. Sie habe
ausdrücklich zu ihrem Sohn gesagt, dass sie da nichts ankreuzen würde, weil das nicht
das sei, was sie wollten. […]
Vergleichbar sagte auch der [Hauptnutzer] aus, dass dem Beklagten das Formular
ausgehändigt worden sei, da er dieses nur für die Transponder-Gebühr habe
unterschreiben sollen. […] Es sei zwischen den Beteiligten besprochen worden, dass
nur der [Hauptnutzer] einen Vertrag mit der Klägerin abschließen würde und der
Beklagte nur eine weitere Person zum Mitnehmen sein sollte. […]
Der […] äußere Eindruck des Vertragsformulars […] kann dieses Beweisergebnis nicht
widerlegen. Insbesondere erscheint es nicht unmöglich, dass ein Mitarbeiter der
Klägerin - irrtümlich oder mit deliktischer Motivation - nach Rückerlangung des
Vertragsformulars nachträglich die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“
angebracht hat und damit den Inhalt der eigentlich von der Mutter des Beklagten
abgegebenen Willenserklärung äußerlich verfälscht hat.“
Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)
Verwaltungsrecht [12.01.2026]
Klage gegen Feststellung des Erlöschens einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte erfolgreich
Keine Rechtsgrundlage für Erlöschensbescheid
Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage einer Betreiberin einer Prostitutionsstätte in Reiskirchen stattgegeben, die sich gegen die Feststellung des Erlöschens der Erlaubnis zum Betrieb der genannten Prostitutionsstätte durch den Landkreis Gießen richtete.
Nachdem im April 2022 eine Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte erteilt worden war, bewarb die Klägerin ihre Prostitutionsstätte im Internet und kündigte eine Eröffnung Ende März 2023 an. Am 31. März 2023 wurden an der Prostitutionsstätte noch Bauarbeiten vorgenommen und Anfang April 2023 befand sich ein handschriftlicher Hinweis an der Eingangstür der Prostitutionsstätte, wonach diese aufgrund einer technischen Störung vorübergehend geschlossen sei. Sodann stellte der Landkreis Gießen fest, dass die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte erloschen sei, da die Klägerin ihren Betrieb nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist aufgenommen habe.
Die Klägerin machte im Klageverfahren geltend, dass der Betrieb am 31. März 2023 eröffnet worden sei, insbesondere seien an diesem Datum sexuelle Dienstleistungen gegenüber das Bordell aufsuchenden Männern ausgeübt worden. Die vorübergehende Schließung sei auf einen Schaden an der Heizung zurückzuführen.
Das Verwaltungsgericht Gießen führt in seiner Entscheidung aus, dass für die angegriffene Feststellung des Erlöschens der Betriebsgenehmigung keine Rechtsgrundlage existiere. Eine solche sei auch für feststellende Verwaltungsakte, wie hier den angegriffenen Erlöschensbescheid, erforderlich. Eine taugliche Rechtsgrundlage lasse sich jedoch nicht, insbesondere auch nicht im Wege der Auslegung aus dem Prostituiertenschutzgesetz entnehmen.
Die Entscheidung (Urteil vom 12. Januar 2026, Az.: 8 K 1752/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zugelassen und dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Die Beteiligten können die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)
Verwaltungsrecht / Atomrecht [09.01.2026]
BUND e.V. kann CASTOR-Transport nicht verhindern
Der Landesverband Nordrhein-Westfalen des BUND für Umwelt- und Naturschutz e.V. kann eine Genehmigung für den Transport von CASTOR-Behältern von Jülich nach Ahaus nicht gerichtlich angreifen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Das in Berlin ansässige Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (Bundesamt) hat am 25. August 2025 die atomrechtliche Genehmigung erteilt, 288.161 bestrahlte Brennelemente aus dem Forschungsreaktor Jülich in das ca. 170 km entfernt liegende Zwischenlager in Ahaus zu transportieren. Die Aufbewahrung in Jülich entspricht nicht mehr den nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima aktualisierten Sicherheitsanforderungen, unter anderem mit Blick auf Erdbeben und Flugzeugabstürze. Die Transportgenehmigung sieht vor, dass die Brennelemente in insgesamt 152 CASTOR-Behältern per Lkw auf der Straße transportiert werden. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er hält die Genehmigung für rechtswidrig, weil der CASTOR-Transport erhebliche Sicherheitsrisiken berge. So sei nicht auszuschließen, dass die CASTOREN infolge maroder Brücken, unfallbedingter Brände oder eines Drohnenangriffs beschädigt werden. Mit dem gerichtlichen Eilantrag möchte der Antragsteller den Transport vorerst stoppen.
Die 10. Kammer hat den Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller als Verband nicht antragsbefugt sei und deshalb die Genehmigung gerichtlich nicht angreifen könne. Nach der einschlägigen Vorschrift des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes könne der Verband nur gegen ein so genanntes anlagebezogenes Vorhaben vorgehen. Die Beförderung der CASTOR-Behälter sei als vorübergehender Transportvorgang jedoch weder eine Anlage, noch eine sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme, die deren Zustand verändert. Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit sei der Antrag auch aus inhaltlichen Gründen zurückzuweisen. Die durch den Antragsteller bemängelte Risikobewertung des Transportes liege vorrangig in der Verantwortung der Sicherheitsbehörden und sei daher nur dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob die Beurteilung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trage. Hieran gemessen dränge sich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht auf. Die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Durchführung der Transporte aus. Angesichts der schon seit 2013 abgelaufenen Genehmigung der Lagerung in Jülich bestehe ein hohes öffentliches Interesse an einer zeitnahen Verbringung in das genehmigte Zwischenlager Ahaus.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)
Verwaltungsrecht [09.01.2026]
Auch Strafverteidiger müssen bei sicherheitsrelevanter (Groß-)Verfahren durch die Zugangskontrolle und dürfen durchsucht werden
Eilantrag gegen Zugangskontrolle zum Prozessgebäude des OLG Düsseldorf erfolglos
Ohne Erfolg haben sich drei Strafverteidiger, die in einem am 13.01.2026 beginnenden Strafverfahren vor dem Staatsschutzsenat des OLG Düsseldorf auftreten, gegen auch sie betreffende Zugangskontrollen zum Prozessgebäude des OLG Düsseldorf gewandt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag gegen die Anordnung der Kontrollen durch den Gerichtspräsidenten abgelehnt.
Die Hauptverhandlung in dem Staatsschutzverfahren wird gegen sechs mutmaßliche Mitglieder einer linksextremistischen kriminellen Vereinigung wegen versuchten Mordes u. a. geführt. Bei dem Prozessgebäude handelt es sich um einen Außenstandort des OLG Düsseldorf, der eigens zur Durchführung sicherheitsrelevanter (Groß-)Verfahren errichtet wurde. In einer Dienstanweisung für die Durchführung der Einlasskontrolle ist für das Prozessgebäude vorgesehen, dass auch Verteidiger, die sich ausgewiesen haben, auf mitgeführte Gegenstände durchsucht werden. Der Ablauf der vorgesehenen Durchsuchung ist dort im Einzelnen beschrieben. Mit Beschluss vom 18.12.2025 hat der Vorsitzende des Staatsschutzsenats eine im Wesentlichen inhaltsgleiche sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen. Am 29.12.2025 haben drei Verteidiger mit einem Normenkontrolleilantrag unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Regelung zur Durchführung der Einlasskontrolle außer Kraft zu setzen, die auch die Verteidiger betrifft. Der Antrag blieb erfolglos.
Einstweilige Anordnung ist nicht dringend geboten
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Auf sich beruhen kann, ob die Dienstanweisung, auf die die Hausordnung des OLG Düsseldorf lediglich Bezug nimmt, im Wege eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens angegriffen werden kann. Jedenfalls beeinträchtigt ihre Umsetzung die Antragsteller nicht so konkret, dass eine einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Die Antragsteller sind von den beanstandeten Regelungen im Wesentlichen nur betroffen, weil sie als Verteidiger zu Hauptverhandlungsterminen ab dem 13.01.2026 vorerst bis zum 12.01.2027 geladen sind. Zu diesen Terminen sind sie bereits unabhängig von den angegriffenen Bestimmungen aufgrund einer sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des Staatsschutzsenats einer vergleichbaren Einlasskontrolle zu unterziehen. Eine Betroffenheit unabhängig von den anberaumten Verhandlungsterminen, für die die Anordnung des Vorsitzenden gilt, haben sie zumindest für die Zukunft nicht geltend gemacht.
Im Interesse der Sicherheit muss in Kauf genommen werden, dass Verteidiger getroffen werden, die keinen Anlass zu der Annahme gegeben haben, sie würden die "Ordnung in der Sitzung" gefährden oder gar Gewalttäter unterstützen
Ungeachtet dessen ist höchstrichterlich anerkannt, dass eine sitzungspolizeiliche Anordnung die Durchsuchung von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände - auch in Gestalt von Einlasskontrollen in den dem Sitzungssaal vorgelagerten Räumlichkeiten - vorsehen kann und dem Vorsitzenden die sitzungspolizeilichen Befugnisse auch gegenüber Verteidigern zustehen. Nachdem in der Vergangenheit der konkrete Verdacht entstanden war, inhaftierten terroristischen Gewalttätern seien mit Hilfe ihrer Verteidiger Waffen und Sprengstoff zugeführt worden, erscheint es nicht sachfremd, wenn der Vorsitzende die abstrakte Gefahr von empfindlichen Störungen der Hauptverhandlung durch die Angeklagten sieht, denen immerhin die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und versuchter Mord vorgeworfen wird. Dass durch derartige Vorkehrungen auch Verteidiger getroffen werden, die keinen Anlass zu der Annahme gegeben haben, sie würden die „Ordnung in der Sitzung“ gefährden oder gar Gewalttäter unterstützen, muss im Interesse der Sicherheit in Kauf genommen werden. Die Einbeziehung von Verteidigern in die Einlasskontrollen verletzt diese auch nicht im Verhältnis zu anderen prozessbeteiligten Organen der Rechtspflege in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung. Von prozessbeteiligten Vertretern des Staates geht keine Gefahr für die Ordnung in strafgerichtlichen Hauptverhandlungen aus.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)
Vertragsrecht [09.01.2026]
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz
Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Entscheidung bezüglich der Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz getroffen.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinen Beschlüssen vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268; ) und vom 22. Juli 2025 (VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147;) unter anderem entschieden, dass es dem Anlaufen der Widerrufsfrist - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - nicht entgegensteht, wenn eine - in Teilen von der Muster-Widerrufsbelehrung abweichende - Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft, und der Unternehmer nicht gehalten ist, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren. Ferner hat der Senat entschieden, dass es das Anlaufen der Widerrufsfrist ebenfalls nicht hindert, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat.
Der VIII. Zivilsenat hatte nunmehr Gelegenheit, sich mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2025 (6 U 57/24, juris) zu befassen, welches in den beiden vorgenannten Punkten von der Rechtsprechung des Senats und der Rechtsprechung aller anderen Oberlandesgerichte abweicht.
Auf die Revision der beklagten Verkäuferin des Fahrzeugs hat der Senat das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und die Berufung des Käufers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.
Vorinstanzen: Landgericht Stuttgart, Urteil v. 21.05.2024 - 55 O 200/23 -Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 11.03.2025 - 6 U 57/24 -
Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)
Hochschulrecht [09.01.2026]
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Hochschulkanzlerin erfolglos
Die gegenwärtige Kanzlerin einer staatlichen Universität des Landes Berlin kann die Neubesetzung des auf Zeit vergebenen Amtes nicht im Wege des von ihr geführten Eilrechtsschutzverfahrens verhindern. Das folgt aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Der Akademische Senat der Universität plant im Februar 2026 einen Kanzler oder eine Kanzlerin zu wählen. Nach dem Berliner Hochschulrecht sind Kanzler der Universitäten Beamte auf Zeit. Die derzeitige Hochschulkanzlerin, gegen die ein gerichtlich bestätigtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorliegt, begehrt in einem anhängigen Berufungsverfahren die Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Funktion als Kanzlerin der Universität.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag der derzeitigen Hochschulkanzlerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Universität zu untersagen, die Planstelle des Hochschulkanzlers vor dem Abschluss des Berufungsverfahrens neu zu besetzen, abgelehnt. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Umwandlung ihres von vorneherein bis Mitte 2026 begrenzt bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit hat. Einem solchen Anspruch steht das gesetzliche Gebot der Ernennung des Kanzlers oder der Kanzlerin der Universität nur zum Beamten auf Zeit und ein landesrechtliches Umwandlungsverbot entgegen. Die Konzeption der Hochschulleitung im Berliner Landesrecht, nach der der Hochschulkanzler Mitglied des Präsidiums und damit kein bloßer Verwaltungsleiter ist, legt es auch verfassungsrechtlich nicht nahe, dass sich ein Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden muss.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)
Vertragsrecht / Dienstvertragsrecht / Telekommunikationsrecht [08.01.2026]
Mindestvertragslaufzeit beginnt ab Vertragsschluss und nicht erst ab Freischaltung des Glasfaseranschlusses
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens mit einer Mindestvertragslaufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens zur anfänglichen Mindestvertragslaufzeit entschieden.
Der Kläger ist ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen erbringt, verwendet in Verträgen mit Verbrauchern über einen von der Beklagten noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss) eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen soll.
Der Kläger hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig.
Hanseatisches OLG: Mindestvertragslaufzeit beginnt ab Vertragsschluss und nicht erst ab Freischaltung des Glasfaseranschlusses
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern sowie zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Bundesgerichtshof bestätigt: Verbraucher dürfen nicht länger als zwei Jahre an ihren Vertrag gebunden werden
Der III. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist. Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
§ 309 Nr. 9 BGB ist auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiegt nicht die Gebrauchsüberlassung. Denn die Beklagte hat keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchsüberlassung eines Glasfaseranschlusses übernommen.
Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sie dazu führen kann, dass die - mit Vertragsschluss beginnende - Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.
Laufzeitbeschränkung auf 24 Monate ändert sich auch nicht durch das Telekommunikationsgesetz
§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht und führt auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre. Der Senat hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht veranlasst, da die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU) 2018/1972 ausdrücklich nationale Regelungen gestattet, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.
Zugleich ist die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.
Vorinstanz: Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil v. 19.12.2024 - 10 UKl 1/24 -
Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)
Tierschutzrecht / Tierrecht [08.01.2026]
TikToker muss Katzen abgeben
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Eilantrag eines TikTokers, der sich gegen tierschutzrechtliche Maßnahmen richtete, abgelehnt.
Bei dem Veterinäramt des Antragsgegners gingen aufgrund von Videos des Antragstellers auf dessen TikTok-Account eine Vielzahl von Anzeigen wegen der Misshandlung seiner Katzen ein. Auf den Videos war der Antragsteller mit einer Katze zu sehen, die er unter anderem in einer Badewanne mit einem Rasierapparat schor und auf dem Boden im Kreis drehte. Bei einem daraufhin durchgeführten Vor-Ort-Termin nahm die Amtstierärztin des Antragsgegners die fünf in der Wohnung gehaltenen Katzen mit und brachte sie anderweitig unter.
Der Antragsgegner ordnete gegenüber dem Antragsteller auf Grundlage von § 16a des Tierschutzgesetzes – TierSchG – ein Katzenhaltungs- und -betreuungsverbot an und gab ihm unter anderem auf, die dauerhafte Fortnahme der Katzen sowie deren Einziehung zu dulden.
Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er trug insbesondere vor, eine Vernachlässigung sei nicht gegeben. Das Drehen auf dem Boden sei aus Unwissenheit erfolgt. Das Scheren des Fells habe der Pflege der Katze gedient. Schließlich seien die Maßnahmen unverhältnismäßig, da er bislang noch nicht aufgefallen sei.
Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Antrag ab. Er sei unzulässig, soweit er sich gegen die Fortnahme, die Unterbringung und Versorgung der Mutterkatze im Tierheim sowie deren Einziehung richte. Es fehle insofern am Rechtsschutzbedürfnis. Der Verwaltungsakt sei bereits vollzogen und die Vollziehung könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die Mutterkatze zwischenzeitlich an Dritte veräußert worden sei. Der Antrag sei im Übrigen, soweit er sich gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot richte, unbegründet. Die Anordnung sei rechtmäßig erfolgt. Die Kammer gehe davon aus, dass der Antragsteller seine Katze in tierschutzwidriger Weise gehalten und behandelt habe. Die der Kammer vorliegenden Videos gäben konkrete Hinweise auf eine schwere und wiederholte Misshandlung der Mutterkatze. Insofern falle maßgeblich ins Gewicht, dass der Antragsteller die Katze rund 20 Mal sehr schnell auf dem Boden gedreht habe: Dadurch sei ihr sichtlich Schwindel zugefügt worden und ihr Orientierungsvermögen vorübergehend abhandengekommen, da sie ihren Kopf im Anschluss kaum habe halten und kaum habe weiterlaufen können. Ein tierschutzgerechter Anlass für das Scheren sei nicht erkennbar. Ob zusätzlich ein sexueller Missbrauch der Katze erfolgt sei, könne anhand der Videos nicht eindeutig festgestellt werden. Trotz des Bestreitens durch den Antragsteller sei auch hinreichend offensichtlich, dass die Vibrissen der Katze (ihre für die Orientierung, Jagd und Kommunikation wichtigen Schnurrhaare) – mutmaßlich beim Scheren des Fells durch den Rasierer – durch den Antragsteller gekürzt worden seien.
Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)
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