Datenschutzrecht [16.05.2025]

Kein Rechtsanspruch auf Herausgabe von Videoaufnahmen in der S-Bahn

Die Betreiberin des öffentlichen S-Bahn-Netzes in Berlin ist nach der Datenschutz-Grundverordnung nicht dazu verpflichtet, Fahrgästen eine Kopie der Videoaufnahmen über ihre Fahrt in der S-Bahn herauszugeben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 12. Oktober 2023 - VG 1 K 561/21) im Ergebnis bestätigt.

Der Beigeladene beantragte bei der Klägerin, der S-Bahn Berlin GmbH, die Herausgabe einer Kopie der Videoaufnahmen seiner Fahrt mit der S-Bahn unter Berufung auf das in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehene Auskunftsrecht (Art. 15 Absatz 3 DS-GVO). Die Klägerin verweigerte dies mit Hinweis auf ihr Datenschutzkonzept, das sie mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt hatte. Dieses sieht vor, dass die Videoaufnahmen seitens der Klägerin nicht selbst eingesehen werden können und nur bei Auskunftsanfragen der Strafverfolgungsbehörden an diese herausgegeben werden. Im Übrigen erfolgt eine Löschung durch fortlaufende Überschreibung nach 48 Stunden.

Nach Auffassung des 12. Senats handelt es sich bei den Videoaufnahmen um die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dennoch durfte die Klägerin die Herausgabe angesichts ihres Datenschutzkonzeptes verweigern. Dieses verfolgt gerade das Ziel, den Wertungen der Datenschutz-Grundverordnung und den Persönlichkeitsrechten der Fahrgäste in größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen. Demgegenüber musste das Interesse des Beigeladenen am Erhalt gerade der Videoaufzeichnung zurücktreten, nachdem er bereits auf sein Gesuch hin von der Klägerin entsprechend Art. 15 Absatz 1 DS-GVO über die Art und Weise sowie Dauer der Datenspeicherung informiert worden war.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Arbeitsrecht [16.05.2025]

Schadenersatz nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Betriebsvereinbarung - Workday

Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen.

Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten ua. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Die Beklagte übertrug personenbezogene Daten des Klägers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen. Der vorläufige Testbetrieb von Workday war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach sollte es der Beklagten erlaubt sein, ua. den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die Beklagte übermittelte darüber hinaus weitere Daten des Klägers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung iHv. 3.000,00 Euro zu. Die Beklagte habe die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. September 2022 (- 8 AZR 209/21 (A) – BAGE 179, 120) hatte der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von Rechtsfragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Der EuGH hat diese mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (- C-65/23 – [K GmbH]) beantwortet.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO iHv. 200,00 Euro. Soweit die Beklagte andere als die nach der Betriebsvereinbarung erlaubten personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft übertragen hat, war dies nicht erforderlich iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO und verstieß damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Der immaterielle Schaden des Klägers liegt in dem durch die Überlassung der personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft verursachten Kontrollverlust. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er sich nicht weiter darauf beruft, auch die Übertragung der von der Betriebsvereinbarung erfassten Daten sei nicht erforderlich gewesen. Der Senat hatte daher nicht zu prüfen, ob die Betriebsvereinbarung so ausgestaltet war, dass die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt wurden.

Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.02.2021 - 17 Sa 37/20 -

Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

Vertragsrecht / Familienrecht [16.05.2025]

Keine Haftung für Bestellungen des Ex-Partners

Frühere Duldungsvollmacht ist durch Trennung des Paares erloschen

Nach Ende einer Beziehung muss der Ex-Partner grundsätzlich nicht für Online-Bestellungen des anderen Partners zahlen.

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass ein Mann nicht für online bestellte Waren bezahlen muss, die seine frühere Freundin in seinem Namen bestellt hatte. Die damalige Freundin hatte bereits vor der Trennung auf den Namen des Mannes Tiernahrung bestellt. Die Rechnungen dafür hatte der Beklagte seinerzeit gezahlt. Kurz danach kam es zur Trennung des Paares und der Mann zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mehr als zwei Jahre später bestellte die Frau wieder Tiernahrung auf den Namen des Mannes. Dieser verweigerte diesmal die Zahlung. Zu Recht, entschied nun das Landgericht in zweiter Instanz.

Zwischen dem Händler und dem Mann sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Eine entsprechende Bevollmächtigung der Frau durch den Mann habe der Händler nicht bewiesen. Zwar habe zunächst eine sog. „Duldungsvollmacht“ bestanden, wonach die Frau im Namen des Mannes bei dem Händler habe bestellen können. Denn der Mann habe durch die Zahlung der ersten Rechnungen das Handeln seiner damaligen Freundin geduldet und gegenüber dem Händler gezeigt, dass die Frau hierzu ermächtigt sei. Diese Vollmacht sei jedoch durch die Trennung des Paares erloschen, denn ab diesem Zeitpunkt habe das „wissentliche Dulden“ des Mannes aufgehört. Auch habe der Anschein einer Vollmacht danach nicht mehr bestanden. Eine sog. „Anscheinsvollmacht“ setze eine gewisse Dauer oder Häufigkeit des Handelns voraus, zudem sei erforderlich, dass der Beklagte das Vorgehen seiner Ex-Freundin hätte voraussehen und verhindern können. Hieran fehle es, denn der Mann habe mehr als zwei Jahre nach der Trennung nicht damit rechnen müssen, dass die Frau erneut Bestellungen auf seinen Namen tätigen würde. Die Sorgfaltspflicht gehe nicht so weit, dass sämtliche ehemaligen Geschäftspartner über eine erfolgte Trennung zu informieren seien. Der Händler könne das Risiko einer Täuschung, das damit verbunden sei, dass die Eröffnung eines Kundenkontos ohne Identitätsprüfung möglich sei, nicht auf Dritte abwälzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

Verkehrsrecht / Strassenverkehrsrecht [16.05.2025]

Kein "rechts vor links" auf Kundenparkplatz

Es gilt das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme

Auf privatem Kundenparkplatz gilt nicht „rechts vor links“, sondern das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme. Das hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Im Sommer 2018 stießen zwei Fahrzeuge auf einer „Kreuzung“ auf dem Parkplatz eines Baumarktes an der Lohmühle in Lübeck zusammen. Schilder zur Regelung der Vorfahrt gibt es dort nicht. Der von rechts kommende Kläger verlangte Ersatz seines Schadens in Höhe von knapp 6.500 €. Er steht auf dem Standpunkt, der andere Fahrer habe ihm die Vorfahrt genommen. Die Versicherung des Unfallgegners erstattete nur 50 % des Schadens.

Das Amtsgericht hatte dem Kläger 70% seines Schadens zugesprochen. Zu Recht, urteilte nun das Landgericht in zweiter Instanz. Zwar gelte die StVO auch auf privaten Parkplätzen, wenn diese für die Allgemeinheit zugänglich seien. Dies heiße aber nicht automatisch, dass auf den Fahrspuren der Grundsatz „rechts vor links“ gelte. Denn bei den Fahrspuren eines Parkplatzes handele es sich nicht ohne weiteres um „Straßen“, die dem fließenden Verkehr dienten. Entscheidend seien die „die baulichen Besonderheiten des Einzelfalles“ wie Fahrbahnmarkierungen, Bordsteine oder ob Parkbuchten entlang der Fahrbahn vorhanden seien. Für den Parkplatz an der Lohmühle bedeute dies, dass zumindest die Fahrspuren mit angrenzenden Parkbuchten keine „Straßen“ im Sinne des Gesetzes sind, da diese ausschließlich der Parkplatzsuche und dem Rangieren dienten. Treffen solche Fahrspuren auf andere Fahrbahnen, liege keine „Straßenkreuzung“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor. Aufgrund der „insgesamt unklaren Verkehrssituation“ gelte statt der Regel „rechts vor links“ allein das „allgemeine Rücksichtnahmegebot“ (§ 1 Abs. 2 StVO), wonach Autofahrer dort besonders vorsichtig und langsam fahren und sich ständig bremsbereit halten müssten. Bei Bedarf müssten sich die Verkehrsteilnehmer untereinander abstimmen.

Im vorliegenden Fall hatten beide Fahrer hiergegen verstoßen. Weil aber das von links kommende Fahrzeug mindestens 25 km/h fuhr, während der Kläger nur mit 10-15 km/h unterwegs war, bekam der Kläger 70% seines Schadens ersetzt. Das Gericht ließ gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zu, weil die Rechtsprechung zur Frage, ob auf privaten Kundenparkplätzen „Rechts vor Links“ gilt, bundesweit nicht einheitlich ist.

Es wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Nachinstanz:
BGH: Vorfahrtsregel 'rechts vor links' findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung keine Anwendung (Bundesgerichtshof, Urteil - VI ZR 344/21 -)

Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

Erbrecht [15.05.2025]

Auch ein im Schließfach hinterlegtes zerissenes Testament ist nicht mehr wirksam

Durch das Zerreißen des Testaments in der Mitte hat der Erblasser das Testament vernichtet

Ein im Schließfach hinterlegtes in der Mitte durchgerissenes Testament steht der gesetzlichen Erbfolge nicht entgegen. Das Zerreißen eines Testaments durch den Erblasser ist eine Widerrufshandlung. Es wird gesetzlich vermutet, dass dieser Widerrufshandlung eine Widerrufsabsicht zugrunde lag. Die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Beschwerde des in dem zerrissenen Testament Begünstigten gegen einen auf Basis gesetzlicher Erbfolge erteilten Erbschein zurückgewiesen.

Der Erblasser war in letzter Ehe kinderlos mit der Beteiligten zu 2) verheiratet. Nach seinem Versterben beantragte die Beteiligte zu 2) einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein, der die Beteiligte zu 2) neben der Mutter des Erblassers als Erben auswies. Zwei Monate später öffneten die Beteiligte zu 2) und ein Vertreter der Mutter des Erblassers das Schließfach des Erblassers. Dort befand sich ein handschriftliches Testament, das den Beteiligten zu 1) begünstigte. Es war längs in der Mitte durchgerissen. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) abgelehnt, den bereits erteilten Erbschein im Hinblick auf das nunmehr aufgefundene, zerrissene Testament einzuziehen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 21. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht habe die Einziehung des Erbscheins zu Recht abgelehnt, da dieser nicht unrichtig geworden sei, führte der Senat aus. Der Beteiligte zu 1) sei nicht testamentarischer Erbe geworden. Der Erblasser habe das den Beteiligten als Erben einsetzende Testament durch schlüssige Handlung widerrufen.

Durch das Zerreißen des Testaments in der Mitte habe der Erblasser das Testament vernichtet. Es liege insoweit eine Widerrufshandlung vor. Das Testament sei unzweifelhaft auch „nicht durch äußere Einflüsse „anderweitig“ in zwei Teile geraten“, erläuterte der Senat weiter. Dafür spreche, dass das Papier mittig, aber nicht vollständig gerade getrennt worden sei. Die Trennränder seien zudem nicht glatt. Anhaltspunkte für ein - ggf. sachverständig aufzuklärendes - anderweitiges Trennen des Schriftstücks in zwei Teile lägen nicht vor. Es sei auch davon auszugehen, dass der Erblasser selbst das Testament zerrissen habe, da nur er Zugang zum Bankschließfach gehabt habe. Nach den Angaben der bei Öffnung des Schließfachs Anwesenden bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Testament beim Öffnen oder Schließen des Schließfachs versehentlich von einer dritten Person zerrissen worden sei.

Es werde gesetzlich vermutet, dass diese Widerrufshandlung mit Widerrufsabsicht erfolgte. Indizien, die diese Vermutung widerlegen würden, seien nicht erkennbar. Warum der Erblasser das zerstörte Testament im Schließfach aufbewahrte, sei zwar nicht nachvollziehbar. Dies allein genüge aber nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Der Erblasser habe ausweislich der dokumentierten 31 Öffnungen des Schließfaches dieses offensichtlich nicht ausschließlich zur Aufbewahrung eines ungültigen Testaments angemietet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Vorinstanz:
Amtsgericht Eschwege, Beschluss v. 20.01.2025 - 11 VI 218/24 -

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Familienrecht [15.05.2025]

Leben in einer Wohngemeinschaft führt beim Unterhalts­pflichtigen nicht zur Herabsetzung des Selbstbehalts

Keine Vergleichbarkeit mit Zusammenleben mit neuem Partner

Lebt der Unterhalts­pflichtige in einer Wohngemeinschaft, so begründet dies keine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen ersparter Wohnkosten. Insofern besteht keine Vergleichbarkeit mit dem Zusammenleben in einer neuen Lebensgemeinschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall aus dem Jahr 2024 unter anderem darüber zu entscheiden, ob im Rahmen eines Kindesunterhaltsanspruchs der notwendige Selbstbehalt der Kindesmutter zu kürzen ist, weil sie zusammen mit ihrer Mutter in einer Wohngemeinschaft lebt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte dies verneint. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Kindes.

Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bei neuer Lebensgemeinschaft

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Zwar komme eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeinen Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialrechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen muss.

Wohngemeinschaft rechtfertigt keine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts

Diese Erwägung treffe aber auf das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht zu, so der Bundesgerichtshof weiter. Zwar gehen mit der Begründung einer Wohngemeinschaft jedenfalls bezüglich der Wohnkosten regelmäßig auch Ersparnisse einher. Diese Ersparnisse seien jedoch anders als im Fall der ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig mit Einbußen hinsichtlich der vom Unterhaltspflichtigen nutzbaren Wohnfläche und des Wohnkomforts verbunden. Zudem löse eine bloße Wohngemeinschaft auch im Sozialrecht keine Zusammenfassung der Mitglieder zu einer Bedarfsgemeinschaft aus.

Vorinstanzen:
Amtsgericht Recklinghausen, Beschluss v. 25.01.2023 - 41 F 73/22 -Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 23.08.2023 - II-7 UF 41/23 -

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Verwaltungsrecht [15.05.2025]

Wasser- und Abwassergebühren bei nicht plausibler Angemessenheit rechtswidrig

Potsdamer Wasser- und Abwassergebühren waren rechtswidrig

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser durch die Landeshauptstadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Gegenstand der drei Verfahren waren einerseits Bescheide zu Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und andererseits Bescheide zu Niederschlagswasser für das Jahr 2010.

Die beklagte Landeshauptstadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremdleisterin durchführen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH, an der die Stadtwerke zu 65 % beteiligt sind. Die Leistung wird auf der Grundlage eines Ver- und Entsorgungsvertrages aus dem Jahr 1998 erbracht. Das Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden.

Die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide sah der Senat darin begründet, dass die Angemessenheit des an die GmbH entrichteten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

Nachbarrecht [15.05.2025]

Auf Nachbargrundstück ragender alter Baum muss regelmäßig kontrolliert werden

Kontrolle auf Totholz einmal im Jahr

Ragen ältere Bäume über ein Nachbargrundstück, sind sie regelmäßig auf Totholz zu untersuchen und hiervon zu befreien. Dies hat das Landgericht Lübeck in einem Berufungsverfahren entschieden.

Auf dem Grundstück der Beklagten stehen in der Nähe der Grundstücksgrenze zu den klagenden Nachbarn mehrere ältere Eichen. Ein vom Gericht eingesetzter Gutachter hat in den Kronen der über 80 Jahre alten Bäume abgestorbene Äste mit einem Durchmesser von mehr als 5 Zentimetern festgestellt. Von diesen geht nach Einschätzung des Gutachters eine Gefahr aus, die nur durch eine regelmäßige jährliche Kontrolle durch eine fachkundige Person und – sofern Totholz festgestellt wird – durch Entfernung der betroffenen Äste beseitigt werden kann. Das Gericht hat sich dem Gutachten angeschlossen und einen Anspruch der Kläger auf jährliche Kontrolle sowie auf Entfernung von Totholz nach Bedarf bejaht (§ 1004 BGB).

Die Parteien stritten außerdem um den Rückschnitt einer Hecke in der Nähe der Grundstücksgrenze. Das Gericht hat die Beklagten deshalb auch verpflichtet, ihre Hecke so zurückzuschneiden, dass keine Äste auf das Nachbargrundstück herüberragen und dass die Höhe von 1,80 m nicht überschritten wird. Diese Höhe sei für Hecken und Zäune in der Nachbarschaft ortsüblich.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

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